§ 10 BSI-KritisV
Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.