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Eine Anerkennung nach § 52 Absatz 7 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllen, und
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 52 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
Die Anerkennung enthält folgende Angaben:
den Name und die Adresse der anerkannten sachverständigen Stelle und aller anerkannten Standorte,
die Anerkennungsnummer,
die Geltungsdauer der Anerkennung,
den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,
die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen,
Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde.
Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 52 Absatz 7 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der…
Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder…
die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist, sowie
den Namen der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, deren Prüfung und Bewertung der Zertifizierung zugrunde gelegt wurde,
die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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