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Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).
die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuweisen,
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
die statistische Geheimhaltung (§ 13),
das Bestehen und den Umfang einer Auskunftspflicht.
Die Berichtspflichtigen sind über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten zu statistischen oder sonstigen administrativen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.