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Eine Vorschrift, durch die eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik angeordnet wird, muss mindestens Folgendes regeln:
die Art und Weise der Erhebung,
den Kreis der zu Befragenden,
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale,
den Berichtszeitraum,
den Berichtszeitpunkt,
die Häufigkeit der Befragung (Periodizität) und
das Bestehen und den Umfang einer Auskunftspflicht.
Die eine Statistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt,…
zu berücksichtigen.
zum Kreis der zu Befragenden.
ergänzend für die Durchführung von Statistiken, die
Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erhoben und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.