Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 18),
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 11 Absatz 2) und
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit…
den Umfang der Pflicht und der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
Die Auskunftspflichtigen sind über die Datenerhebung, ihren Zweck und ihre Rechtsgrundlage in geeigneter Weise zu informieren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.