BSWAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.