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Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
die Stärke des Ausschusses,
die Abkürzung der Fristen,
die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
die Vertagung der Sitzung,
die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
die Teilung der Frage,
die Überweisung an einen Ausschuss,
die Durchführung geheimer Wahlen und
sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über VI. Abschnitt Ordnungsbestimmungen
Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes) wird…
Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der…
Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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