Art. 1 Abs. 3 Nr. 6 SN-9716Elftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
„Hierzu erlässt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen.“
(XXXX) Abs. 2 BPräsKennzAnOAnordnung des Bundespräsidenten über die Kennzeichnung der Luftfahrzeuge und Kampffahrzeuge der Bundeswehr
Der Bundesminister für Verteidigung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
Art. 35 Abs. 3 31994R2100Andere als die in Absatz 2 genannten Entscheidungen des Präsidenten können, wenn der Präsident sie nicht selbst trifft, von einem Bediensteten des Amtes…