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Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Ausfuhr entsprechenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Der Ausfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen: und die Handelsrechnung oder Packliste der Ausfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.
Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und
Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers
Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausgeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der Ausfuhrgenehmigung beizufügen.
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder…
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg, der folgende Angaben zu enthalten…
Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A…
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung auf der Grundlage…
In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird Folgendes hinzugefügt: „ANHANG IX C. Musterformblatt für die Unterrichtung über den Verkauf, die Lieferung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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