§ 1 Abs. 2 BtOGSachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden…
§ 1 Abs. 2 AG-BtOGGesetz Nr. 2094 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) Vom 18. Januar 2023
Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz obliegenden Aufgaben zuständig. Sie haben insbesondere
Art. 3 Nr. 1 Buchst. a SN-19042Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht…
§ 2 Abs. 2 SN-3780Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für die
§ 2 Abs. 1 BtOGÖrtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren…