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Örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), und Stammbehörden im Sinne des § 2 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Sie führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten durch.
Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz obliegenden Aufgaben zuständig. Sie haben insbesondere
die Betreuerinnen und Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
in ihrem Bezirk für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung zu sorgen,
die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern,
die Betreuungsgerichte zu unterstützen.