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Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständige Behörde für die
Anerkennung eines im jeweiligen Land von den Hochschulen angebotenen Studiengangs gemäß § 5 Absatz 2 Betreuerregistrierungsverordnung
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsgängen in Kooperation mit diesen Hochschulen gemäß § 5 Absatz 3 Betreuerregistrierungsverordnung
Anerkennung von Sachkundelehrgängen privater Anbieter gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und
Anerkennung einzelner Module gemäß § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung