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Der Vorhabenträger hat die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung des Vorhabens im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.
Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorhabens, welche die beteiligungsberechtigten Gemeinden verändert, so ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Eine wirksame Beteiligung nach den §§ 7 oder 8 wird hierdurch nicht berührt. Die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Gesetz sind durch die wirksame Beteiligung erfüllt.
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der…
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise…
Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert…
Einen Projektträgerwechsel nach der Zustimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem eintretenden Projektträger die…
Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine…
für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.