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Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergieanlagen nach § 2 Absatz 1 zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger.
Vorhaben ist die Gesamtheit aller Windenergieanlagen, für die von einem Vorhabenträger im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb beantragt werden.
Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots.
Beteiligungsentwurf ist der vom Vorhabenträger zu entwerfende Vorschlag für eine Beteiligungsvereinbarung.
Standortgemeinden sind alle Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest eine Windenergieanlage eines Vorhabens befinden.
Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.
Projektträgern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, die ein vordefiniertes Vorhaben oder eine Reihe von…
„Beteiligungsvereinbarung“ das vom Vorhabenträger und den Anspruchsberechtigten verabschiedete Konzept über die finanzielle Beteiligung,
Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erst durch Zustimmung…
Vorhaben ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Vorhabenträger sind verpflichtet, Standortgemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der…
„Vorhabenträger“ bezeichnet die Person, die eine Genehmigung für die Durchführung eines Vorhabens beantragt, oder die Behörde, die ein Vorhaben anstößt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.