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Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Bei einem Vorhaben, das sich über mehrere beteiligungsberechtigte Gemeinden erstreckt, gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes…
Beteiligungsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit mindestens drei Monaten…
die Beteiligung an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften allen Verbrauchern offensteht, auch jenen, die in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten leben;
Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Anspruchsberechtigten vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen…
die Gemeinde.
Die Gemeinden sind zuständig für mögliche Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.