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Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der beteiligungsberechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die beteiligungsberechtigten Gemeinden verpflichten.
Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage.
Vor Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Vorhabenträger und die Standortgemeinde anzuhören. Auf Wunsch des Vorhabenträgers, der Standortgemeinde, der beteiligungsberechtigten Gemeinden oder der zuständigen Behörde kann die nach § 12 Absatz 2 zu beauftragende oder einzurichtende Stelle einbezogen werden.
Bei einem Vorhaben, das sich über mehrere beteiligungsberechtigte Gemeinden erstreckt, gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
Solange der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus der mit den Anspruchsberechtigten abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung nicht oder nicht in vollem Umfang…
Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4…
Die Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde. Die Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs…
Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, in der er die Abgabe…
Sofern innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beteiligungsvereinbarung mit den Anspruchsberechtigten nachgewiesen…
Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Prozentsatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.