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Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Anhang zu § 8 VV Bürgschaften 1. Zu Nr. 8 der Richtlinien und zu Nr. 14 Abs. (3) f) der AVB (Zusätzliche Übergangsbürgschaften für Darlehen im erststelligen Beleihungsraum) Wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erkennbar ist, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine dingliche Sicherung durch ein Grundpfandrecht noch nicht möglich ist, können bis zum Zeitpunkt der dinglichen Sicherung Übergangsbürgschaften übernommen werden. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2. Zu Nr. 13 Abs. (2) Ziffer 2 e) der Richtlinien und zu Nr. 14 Abs. (3) f) der AVB Die Bürgschaftserklärung kann auch für Darlehen im nachstelligen Beleihungsraum schon vor Eintragung des Grundpfandrechts oder Vorlage einer Notarbescheinigung abgegeben werden, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine dingliche Sicherung noch nicht möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Übergangsbürgschaft müssen vorliegen (beachte Anhang Nummer 1). Eine Entscheidung kann jedoch nicht im vereinfachten Verfahren getroffen werden.
Übergangsbürgschaften können für Darlehen übernommen werden, die vom Betrag her nach Gesetz (§§ 11 und 12 Hypothekenbankgesetz[7], § 54a Abs. 2 Nr. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz) oder Satzung allein gegen dingliche Sicherung im erststelligen Beleihungsraum gewährt werden können; für Bausparkassendarlehen gilt insoweit § 7 Bausparkassengesetz.
Übergangsbürgschaften werden auch für Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen (nur für den tatsächlich an den Darlehensnehmer ausgezahlten Betrag) gewährt.
Für Übergangsbürgschaften erfolgt eine Berechnung der Wohn- und Nutzfläche entsprechend Nummer 2 der Richtlinien nicht.
Auch eine Übergangsbürgschaft kann nur für den Betrag übernommen werden, für den die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden oder gleichrangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung auf die Dauer gesichert erscheinen. Nummer 8 der Richtlinien bleibt unberührt.
Die Eigentumsverhältnisse dürfen nicht bestritten sein.
Die Bürgschaft wird nur bis zur dinglichen Sicherung des Grundpfandrechts übernommen. Die Bürgschaft bleibt nur dann auch nach der Eintragung erhalten, wenn das Grundpfandrecht wegen vorgehender Rechte, die nicht erkennbar waren, oder aus Gründen, die der Darlehensgeber nicht zu vertreten hat, nicht an der beantragten Rangstelle eingetragen ist. In diesem Fall hat der Darlehensgeber die Bürgschaftsstelle zu unterrichten.
Über einen Antrag auf Übernahme einer Übergangsbürgschaft wird im vereinfachten Verfahren entschieden. Es ist ein besonderes Antragsformular zu verwenden, das bei der Bürgschaftsstelle zu erhalten ist. Die Angaben werden erst im Bürgschaftsfall geprüft.
Die Bürgschaft wird nach Zahlung der Bürgschaftsentgelte mit dem Zugang der Eingangsbestätigung des Bürgschaftsantrags wirksam.