Übergangsregelung für das in Artikel 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet
Verwaltungsvereinbarung zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Übernahme von Bürgschaften (VV Bürgschaften) Vom 17. Dezember 2001/22. Januar 2002
Der Bund beteiligt sich als Rückbürge an Übergangsbürgschaften gemäß beiliegendem Anhang.
§ 8 BürgÜVwVbg SL 2002
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