§ 17 Abs. 1 VersFinKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt…
§ 9 Abs. 1 DruckerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck
Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
§ 21 Abs. 1 FotoAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung…
§ 8 Abs. 2 BuchhdlAusbV 2011Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
§ 9 Abs. 2 SiebdrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck
Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.