§ 9 SiebdrAusbV
Zusatzqualifikation
(1)
Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großformatiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
(2)
Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.