§ 3 BürstPiMstrV
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1)
In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbes meisterhaft verrichtet.