§ 1 BußAktÜbV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
der Staatsanwaltschaften;
3.
der Gerichte.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
der Staatsanwaltschaften;
der Gerichte.