BußAktÜbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 BußAktÜbVInkrafttretenVerordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren § 6Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6Schlussformel