BuTMedAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 BuTMedAusbVZeitpunktVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton · Abschnitt 3§ 12 BarrierefreiDie Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.§ 12