§ 19 Abs. 1 GiMedAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
§ 16 Abs. 1 LTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
§ 18 Abs. 1 StFachAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
§ 15 Abs. 1 WasUTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
§ 16 Abs. 1 WFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: