§ 19 GiMedAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Immersive Medien produzieren“mit 50 Prozent,
„Immersive Medien konzipieren und gestalten“mit 20 Prozent,
„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“mit 20 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.