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Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent,
„Prüfen von Triebfahrzeugen“mit 20 Prozent,
„Zug- und Rangierfahrten durchführen“mit 30 Prozent,
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“mit 20 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.