BuTMedAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 BuTMedAusbVZeitpunktVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton · Abschnitt 2§ 7 BarrierefreiDie Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.