§ 2 BVDVV
Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe einzutragen.
der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
des verwendeten Impfstoffes