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Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.
Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das…
Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder, darunter mindestens vier seiner berufsrichterlichen Mitglieder,…
Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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