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Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat,…
Die Besetzung der Senate bestimmt sich in Strafsachen, in Grundbuchsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften über die…
Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei…
Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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