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Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
Wird eine Anfechtung nach § 9 Nr. 4 oder eine Beschwerde nach § 9 Nr. 13 als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof…
Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes ist kostenfrei. § 34 Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet keine Anwendung.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, kostenfrei.
In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2…
Ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit der Entscheidung über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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