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Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, kostenfrei.
Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als unzulässig oder unbegründet, so sind dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als begründet, so kann dem Antragsgegner die Erstattung der notwendigen Auslagen der Gegenseite ganz oder teilweise auferlegt werden.
Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.
Wird ein Antrag als offensichtlich unzulässig verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Antragsteller eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn die Stellung des Antrags einen Missbrauch darstellt. Fünfter Teil Verzögerungsbeschwerde
Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er…
In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so…
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß § 12 Nr. 2 und 4 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit…
Ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit der Entscheidung über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.