§ 12a Abs. 4 SN-21163Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Für die Bestimmung des Dienstalters gilt § 2 Absatz 2 Satz 3.
Art 93 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr…
§ 4 Abs. 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
§ 2 Abs. 3 VerfGHGGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum…
§ 3 Abs. 1 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des…