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1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht vom Landtag gewählten Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen. 3Die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre.
1Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle; ist auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin verhindert so tritt an seine/ihre Stelle für die Dauer der Verhinderung einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen beginnend mit dem/der lebensältesten. 2Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht mehr hinzutreten.
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. 2Sie müssen zum Landtag wählbare deutsche Staatsangehörige und dürfen nicht Mitglied des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder eines entsprechenden Organs eines Landes sein. 3Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter/Richterinnen und der Professoren/Professorinnen des Rechts an einer deutschen Universität sind nicht wählbar. 4Verliert ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seine Wählbarkeit im Laufe seiner Amtszeit, so endet sein Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. 5Gleiches gilt, wenn die Rechte und Pflichten eines zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählten Richters oder einer Richterin ruhen. 6Mindestens zwei Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen Berufsrichter/Berufsrichterinnen sein.
1Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stellen. 2§ 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
1Der Landtag wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs in geheimer Wahl ohne Aussprache auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages. 2Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit als Mitglied.
1Ist der Präsident/die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs verhindert, so vertritt ihn/sie der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. 2Ist auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, so vertritt ihn/sie das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern durch die Beendigung der Amtsfortführung die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nicht unterschritten wird. 2Führt ein Mitglied seine Amtsgeschäfte danach nicht mehr fort, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin; führt auch dieser/diese seine/ihre Amtsgeschäfte nicht mehr fort, so tritt an seine/ihre Stelle einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen, beginnend mit dem/der lebensältesten.