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Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
Bezeichnung der Datei,
Zweck der Datei,
Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
Anlieferung oder Eingabe,
Zugangsberechtigung,
Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
Protokollierung.
Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.