Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz · Zweiter Abschnitt
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 8c BVerfSchGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen