BVFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 101 BVFGGeltung für LebenspartnerGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge · Achter Abschnitt § 100b§ 102 Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.