BVFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 103 BVFGKostentragungGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge · Achter Abschnitt § 102§ 104 Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.