§ 4 Abs. 3 SchuVAbdrVVerordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1…
§ 10 Abs. 2 SLASozBGGesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) Vom 12. Februar 2020
Die zuständige Behörde bewahrt die Antragsunterlagen und die Bearbeitungsunterlagen nach § 8 Absatz 1 und 2 sowie die erfassten Daten nach Absatz 1 für die…
Art. 19 Abs. 3 32006R1828Die Verwaltungsbehörde bewahrt für die Bewertung und Berichterstattung notwendige Informationen — einschließlich der in Artikel 14 genannten Informationen — zu…
§ 110a Abs. 1 SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für…
§ 13 Abs. 2 BMGBundesmeldegesetz
Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin…