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Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die Anträge und Bescheide nach diesem Gesetz. Das Verzeichnis enthält für jeden Antrag
die Daten nach § 6 Absatz 1 mit dem Datum der Antragstellung und
das Datum und die Art der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung des Antrags, Rücknahme oder Widerruf des Bescheids) und gegebenenfalls die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 6.
Die zuständige Behörde bewahrt die Antragsunterlagen und die Bearbeitungsunterlagen nach § 8 Absatz 1 und 2 sowie die erfassten Daten nach Absatz 1 für die Dauer von 50 Jahren auf. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet und die erfassten Daten unwiderruflich gelöscht. Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht nach Satz 1 sind die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2; diese und alle weiteren Unterlagen werden spätestens ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet und die hierzu erfassten Daten unwiderruflich gelöscht.