Erwägungsgrund 19 32006R1828
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet oder fortführt, um die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu erlangen, und dass sie Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, über die Anlastbarkeit des Verlusts von nicht wiedereinziehbaren Beträgen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu entscheiden. Darüber hinaus sollten regelmäßige Kontakte zum Thema Unregelmäßigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, zur Nutzung der für die Erstellung von Risikoanalysen und Berichten vorgelegten Informationen und zur Bereitstellung von Informationen an die einschlägigen Ausschüsse.