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Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch…
Das Land gewährt anerkannten und gemeinnützigen Betreuungsvereinen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes auf Antrag…
Der Betreuungsverein muss über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Es muss insbesondere gewährleistet…
Die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine können für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden…
3.im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium weitere Voraussetzungen und Einzelheiten zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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