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Die Landesfinanzierung wird für das gesamte Kalenderjahr geleistet (Finanzierungsjahr). Die Landesfinanzierung ist jährlich beim zuständigen Landesbetreuungsamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll vom 1. Januar bis zum 31. März des Jahres gestellt werden, das finanziert werden soll. Die Antragsfrist für jedes Finanzierungsjahr endet am 31. Dezember. Dem Antrag ist eine Übersicht über die geplanten Querschnittsaufgaben und die dazu geplanten Ausgaben für das zu finanzierende Jahr sowie die Betreuerkartei beizufügen. Sollte der Erhöhungsbetrag Zweigstelle beantragt werden, ist die dafür erforderliche Betreuerkartei zusätzlich beizufügen. Die Beifügung einer Betreuerkartei unterbleibt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht zum 1. Januar des Finanzierungsjahres vorlagen. Die Vordrucke des zuständigen Landesbetreuungsamtes sind zu verwenden.
Das Land erfüllt den Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes…
die Art und Weise der Finanzierung,
Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und des § 2 des…
Verpflichtungserklärung im Sinne des § 2 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes,
der Betreuungsverein am 1. Januar des Finanzierungsjahres eine Zweigstelle unterhält,
Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.