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Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, wobei sie generationenübergreifend bestehen sollen und zur Ausübung der ihnen mit der Verleihung übertragenen Rechte im Stande sein müssen,
rechtstreu sind, was sich insbesondere durch ihre Satzung und ihr tatsächliches Verhalten ausdrückt,
ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte bereits verliehen worden sind (Zweitverleihung).
Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Verfassung nach Absatz 1 Nummer 1 und der Rechtstreue nach Absatz 1 Nummer 2 gehört auch eine Satzung, die Bestimmungen enthalten soll über
die Abgrenzung der Zuständigkeitsbezirke, soweit gebietsförmig untergliedert,
den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
die Organe der Gemeinschaft und ihre Befugnisse,
die Art und Weise der Finanzierung,
Satzungsänderungen und
die Auflösung der Gemeinschaft.
Die Mitgliedschaft ist in geeigneter Form nachzuweisen. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Gewähr der Dauer setzt zudem voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen.
Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.
Ortsgemeinden und sonstige Untergliederungen von bereits im Land Nordrhein-Westfalen als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften erhalten auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Körperschaftsrechte. Die Antragssteller sichern rechtsverbindlich zu, dass die körperschaftsspezifischen Verpflichtungen eingehalten werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Qualifikation,
Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden können,
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.
der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.