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Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des Finanzierungsnachweises aufzubewahren.
Die Träger der Beratungsangebote haben die Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach den §§ 5 und 6 sowie alle sonst mit dem Zuschuss…
Die Träger haben die Originalbelege ihrer Ausgaben sowie alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss der Prüfung des…
Bei Betreuungsvereinen, die eine Landesfinanzierung erhalten, besteht der Tätigkeitsbericht zusätzlich aus einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen…
Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsmaßnahmen zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen…
Sämtliche anspruchsbegründenden Belege sind grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren nach erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen aufzubewahren und…
Begünstigte Personen haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.