Erwägungsgrund 133 32024R2509
Für die Einrichtung und den Betrieb dieses Früherkennungs- und Ausschlusssystems sollte zwar die Kommission zuständig sein, doch sollten die anderen Unionsorgane und -einrichtungen und alle Personen und Stellen, die Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der direkten, geteilten und indirekten Verwaltung der Unionsmittel übernehmen, an diesem System mitwirken, indem sie der Kommission einschlägige Informationen übermitteln. Der zuständige Anweisungsbefugte und das Gremium sollten der Person oder Stelle das Recht auf Verteidigung garantieren. Die gleichen Rechte sollten Personen bzw. Stellen im Zusammenhang mit der Früherkennung erhalten, wenn der Anweisungsbefugte einen Verfahrensakt beabsichtigt, mit dem die betreffende Person bzw. Stelle in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnte. Bei Betrug, Korruption oder einer anderen, den finanziellen Interessen der Union schadenden rechtswidrigen Tätigkeit, über die noch keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung gefällt wurde, sollten der zuständige Anweisungsbefugte die Unterrichtung der Person bzw. Stelle und das Gremium die Anhörung der Person bzw. Stelle aufschieben können. Ein solcher Aufschub sollte nur dann begründet sein, wenn aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einzelstaatlicher Gerichtsverfahren gewahrt werden muss.