§ 21 Abs. 4 Nr. 2 EZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren…
§ 57 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren…
§ 83 Abs. 2 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
§ 144 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
§ 21a Abs. 2 EZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.