§ 2 Abs. 1 BVollzVergVEntstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs
Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert worden sind.
§ 3 Abs. 1 GVVergVOVerordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergVO) Vom 22. November 2012
Die Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten…
§ 9 Abs. 1 VollstrVergVVerordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003
Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten…
§ 5 Abs. 7 SächsGVEVOSächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung
Das Landesamt für Steuern und Finanzen zahlt der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die nach Absatz 1 mitgeteilten monatlichen…