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Die Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.
Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Abs. 1 oder 3 und § 5 zu verrechnen.